Reit- und Fahrverein Nordwalde e.V.

Satzung

Stand: Januar 2013

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Reit- und Fahrverein Nordwalde e.V. Der Reit- und Fahrverein Nordwalde e.V. mit Sitz in 48356 Nordwalde ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Steinfurt, und durch den Kreisreiterverband Steinfurt Mitglied des Pferdesportverbandes Westfalen in Münster und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein bezweckt:

1.1 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
1.2 die Ausbildung von Reiter, Fahrer, Voltigierer und Pferd
1.3 Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und Tierschutzes;
1.4 die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband.

2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976 (BGB1.I S.613) und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung des Amateursports. Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Ehrenmitglieder

Persönlichkeiten, die sich um den Verein und den Pferdesport verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Die Ehrenmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen und haben Stimmrecht nach den Bestimmungen der Satzung.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind volljährige Mitglieder, die den aktiven Beitrag zahlen oder Ehrenmitglieder. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Bei der Wahl des Jugendwartes steht das Stimmrecht allen Mitgliedern, die den Aktivenbeitrag zahlen, vom vollendeten 14. bis zum 21. Lebensjahr zu.

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen. Weitere Gäste können nur vom Versammlungsleiter zugelassen werden. Dies muss 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Versammlungsleiter beantragt werden und muss auch durch diesen in schriftlicher Form bestätigt werden. Die Teilnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

4. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder die anwesend sind. Nur bei Vorlage einer schriftlichen Einwilligung vor Beginn der Versammlung beim Versammlungsleiter ist eine Wahl in Abwesenheit möglich.

§ 6 Maßregelungen

Gegen die Mitglieder, die

a) gegen die Satzung, satzungsmäßige Beschlüsse oder gegen Anordnung des Vorstandes verstoßen, das Vereinsinteresse schädigen oder ernsthaft gefährden oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig machen;

b) den allgemeinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommen;

c) gegen die LPO oder das Tierschutzgesetz in grober Weise verstoßen;

d) gegen die Stall-, Hallen- und Platzordnung in grober Weise verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe

c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb oder den Veranstaltungen des Vereins.

Vor Ausspruch einer Maßregelung hat der Vorstand den Ehrenrat als vermittelndes Organ einzuschalten.

Der Bescheid über die Maßregelungen ist im Einschreibebrief zuzustellen.
Die Fristen für eine Mahnung ergeben sich aus § 286 Abs. 3 BGB.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Die Mitgliedschaft endet bei freiwilligem Austritt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt.

3. In besonders schwerwiegenden Fällen von Verstößen wie in § 6 a) bis d) aufgeführt, kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Vor Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein hat der Vorstand den Ehrenrat als vermittelndes Organ einzuschalten.

Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Der Beschluss ist zu begründen. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftliche begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anrecht auf das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet etwaige Beitragsrückstände, insbesondere die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr, zu zahlen.

§ 8 Geschäftsjahr und Beiträge

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge sind zahlbar im I. Quartal und spätestens fällig zum 31. März eines jeden Kalenderjahres. Bei Eintritt bis 30. Juni eines laufenden Geschäftsjahres ist der volle Jahresbeitrag sofort fällig, bei Eintritt ab dem 01. Juli werden 50 von Hundert des Jahresbeitrages sofort fällig. Bei dem Wechsel von der passiven in die aktive Mitgliedschaft bis zum 30. Juni eines laufenden Geschäftsjahres wird der Differenzbetrag in voller Höhe sofort fällig, bei Änderung ab dem 01. Juli wird der Differenzbetrag bis 50 von Hundert des aktiven Jahresbeitrages sofort fällig.

3. Der Wechsel als aktives Mitglied auf den Status passives Mitglied ist im laufenden Geschäftsjahr nicht möglich. Der Wechsel ist schriftlich bis zum 15. November des Geschäftsjahres für das nächste Jahr zu beantragen.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand
c) der Ehrenrat

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung/Generalversammlung) findet in jedem Jahr statt und sollte im ersten Vierteljahr einberufen werden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Gesamtvorstand beschließt oder
b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

5. Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Mitgliederversammlung sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Dies muss 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Versammlungsleiter beantragt werden und muss auch durch diesen in schriftlicher Form bestätigt werden. Die Teilnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

6. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Beantragung der Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (evtl. Aufnahmegelder) soweit diese von der bisherigen Höhe abweichen.

7. Auf der Mitgliederversammlung selbst bedürfen Maßregelungen nicht der schriftlichen Form und sind sofort wirksam.

8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

9. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

10. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden.

11. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

12. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Schriftliche Abstimmungen sind nur bei personenbezogenen Wahlgängen möglich und erfolgen nur, wenn mindestens 3 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

§ 11 Vorstand

Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

der Vorsitzende
der stellvertretende Vorsitzende
der Geschäftsführer.

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

der geschäftsführende Vorstand
der stellvertretende Geschäftsführer
der Schriftführer
der Reitwart
der Jugendwart (gem. Jugendordnung)
der Fahrwart (gem. Fahrerordnung)
der Voltigierwart (gem. Voltigierordnung).

Der Gesamtvorstand besteht aus dem erweiterten Vorstand und bis zu 2 Beisitzern.

Die Beisitzer, soweit diese auch gewählt sind und die jeweiligen Ämter ausüben, sind zu jeder Vorstandsversammlung einzuladen und üben eine beratende Tätigkeit aus. Das Amt des Beisitzers kann sowohl von einem aktiven Mitglied als auch von einem passiven Mitglied des Vereins ausgeführt werden. Alle Ämter des erweiterten Vorstandes können nur von aktiven Mitgliedern des Vereins ausgeführt werden.

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

2.
a) Der Reitwart wird auf der Jahreshauptversammlung gewählt.
b) Der Jugendwart wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend gewählt
(§ 17.1 der Satzung). Die Einberufung erfolgt durch Aushang am schwarzen Brett.
c) Der Fahrwart wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von den Fahrern gewählt.
d) Der Voltigierwart wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von den Voltigierern bzw. deren gesetzlichen Stellvertretern gewählt.

3. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Ausscheiden einer Person des Gesamtvorstandes, sind die restlichen Personen des erweiterten Vorstandes auf einer der nächsten Vorstandssitzungen berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

4. Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehören:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung der Anregungen
b) Aufnahme, Ausschluss und Maßregelungen von Mitgliedern
c) Festlegung von Umlagen (Benutzungsgebühr der Reitanlagen, Zuzahlung zum Reitunterricht, Turnierhelfer-Kosten, Hallenordnung und Vereinsbedingungen).

5. Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören außerdem:

a) die Bewilligung von Ausgaben.

§ 12 Ehrenrat

Der Ehrenrat vermittelt bei Streitigkeiten unter Mitgliedern über Angelegenheiten des Vereinslebens. Er besteht aus 3 Mitgliedern, die auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden.

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Protokollierung der Mitgliederversammlung, der Vorstandsversammlung und den Abteilungsversammlungen sind jeweils Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 14 Wahlen

Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für 4 Jahre gewählt mit 2-jähriger Wahlperiode. Erste Wahlperiode der Vorsitzende, stellvertretender Geschäftsführer, Schriftführer und ein Beisitzer.
Zweite Wahlperiode, die dann wieder nach 2 Jahren stattfindet, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und ein Beisitzer.
Vertreter der Abteilungen Reiter, Jugend, Fahren und Voltigieren werden für 2 Jahre gewählt mit einer einjährigen Wahlperiode. In jedem Jahr werden für zwei Abteilungen neue Vertreter gewählt.

§ 15 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Das Amt des Kassenprüfers ist zwei Jahre auszuführen mit einer einjährigen Wahlperiode.

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 von Hundert der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Nordwalde mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

§ 17 Jugendabteilung

1. Die Jugendabteilung, das sind die Mitglieder des Vereins bis zum vollendeten 21. Lebensjahres, führt und verwaltet sich selbstständig. Der Jugendausschuss entscheidet über ihr zufließende und abfließende Mittel in eigener Zuständigkeit.

2. Ihre Arbeitsweise zur Erfüllung der Aufgaben im Jugendbereich bestimmt die Jugendordnung, die nicht Gegenstand der Satzung ist.

3. Der Jugendausschuss des Vereins erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

§ 18 Fahrabteilung

1. Die Fahrabteilung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, die Fahrsport betreiben, bei Mitgliedern bis zum vollendeten 18. Lebensjahres die gesetzlichen Vertreter.

2. Ihre Arbeitsweise zur Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Fahrsports bestimmt die Fahrerordnung, die nicht Gegenstand der Satzung ist.

3. Der Fahrerausschuss des Vereins erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Fahrerordnung sowie der Beschlüsse der Abteilungsversammlung und dem Vorstand des Vereins. Der Fahrerausschuss ist für seine Beschlüsse der Abteilungsversammlung der Fahrer und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

§ 19 Voltigierabteilung

1. Die Voltigierabteilung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, die Voltigieren, bei Mitgliedern bis zum vollendeten 18. Lebensjahres die gesetzlichen Vertreter.

2. Ihre Arbeitsweise zur Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Voltigierens bestimmt die Voltigierordnung, die nicht Gegenstand der Satzung ist.

3. Der Voltigierausschuss des Vereins erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Voltigierordnung sowie der Beschlüsse der Abteilungsversammlung und dem Vorstand des Vereins. Der Voltigierausschuss ist für seine Beschlüsse der Abteilungsversammlung der Voltigierer und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

§ 20 Schiedsgerichtsordnung

Bei etwaigen Vereins- und Satzungsstreitigkeiten aus dieser Satzung oder in Zusammenhang mit dieser Satzung und dem Reit- und Fahrverein Nordwalde e.V. muss das Schiedsgericht der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe angerufen werden. Dieses entscheidet gemäß deren Schiedsgerichtsordnung vom 01. Oktober 1974 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 21 Ergänzungen

In Ergänzung der Satzung gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.